Aktuelles
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17. Januar 2012:
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05. Januar 2012:
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07. Dezember 2011:
Allgemeine Darlehensbedingungen
- Darlehen der Studentischen Darlehnskasse e.V. - nachstehend Darlehnskasse genannt - werden nur zur Verwendung für die unmittelbaren, persönlich notwendigen Ausgaben des Darlehensnehmers zum Abschluss des Studiums gewährt.
- Der Darlehensvertrag ist erst zustande gekommen, wenn Darlehnskasse und Antragsteller - nachstehend Darlehensnehmer genannt - ihn auf einer Urkunde unterzeichnet haben. Durch die Mitteilung der Darlehnskasse, dass dem Antrag entsprochen wird, kommt ein Vertrag nicht zustande.
- Der Darlehnskasse steht ein Rücktrittsrecht von dem Darlehensvertrag zu, wenn
a) der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens gepfändet, ohne Zustimmung der Darlehnskasse abgetreten oder verpfändet wird oder ein vorläufiges Zahlungsverbot bzw. ein Arrest ergeht;
b) Tatsachen bekannt werden, die gemäß Ziffer 13 zu einer vorzeitigen Rückforderung des Darlehens berechtigen würden.
- Kommt es aus Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, nicht zur Darlehensgewährung oder macht die Darlehnskasse von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, so steht der Darlehnskasse gleichwohl der Anspruch auf angefallene Bearbeitungsgebühren und auf Erstattung etwa angefallener Barauslagen zu. Außerdem ist die Darlehnskasse berechtigt, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der vom Darlehensnehmer zu vertretenden Gründe durch die Darlehnskasse bzw. bis zum Rücktritt, Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 v.H. pro angefangenen Monat auf den zugesagten Darlehensbetrag zu fordern.
- Die Darlehensvaluta wird zur Verfügung gestellt, sobald der Darlehensnehmer alle im Darlehensantrag für ihn festgelegten Verpflichtungen sowie die von der Darlehnskasse bei Darlehenszusage eventuell zusätzlich erteilten Auflagen erfüllt hat.
- Das Darlehen ist vom Tag der Valutierung an mit den im Darlehensvertrag vermerkten Zinssätzen zu verzinsen. Die Zinsen werden halbjährlich jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres auf die jeweilige Inanspruchnahme berechnet und fällig gestellt. Die fällig gestellten Zinsen werden ihrerseits zu den im Darlehensvertrag genannten Zinssätzen verzinst.
- In den ersten 12 Monaten der Rückzahlung beträgt die monatliche Rückzahlungsrate bei insgesamt gewährter Valuta bis zu 4.000 € 75 €, ansonsten 100 €. Jeweils nach 12 Monaten erhöht sich die monatliche Rückzahlungsrate um 25 €.
Durch eingehende Rückzahlungen werden vorrangig entstandene Kosten (Mahngebühren etc.), anschließend die fällig
gestellten Zinsen abgedeckt. Der übersteigende Betrag dient zur Minderung der Darlehensschuld.
- Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der Darlehnskasse eine Ermächtigung zur Einziehung sämtlicher fälliger Forderungen für sein Bank-, Sparkassen- oder Postbankkonto bei Vertragsabschluss zu erteilen. Einen Kontowechsel hat der Darlehensnehmer der Darlehnskasse rechtzeitig anzuzeigen und wiederum eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Für ausreichende Deckung des entsprechendes Kontos zum jeweiligen Zeitpunkt der Einziehung ist zu sorgen. Rückbelastungsgebühren gehen zu Lasten des Darlehensnehmers.
- Liegen zwischen Darlehenszusage und Valutierung des Darlehens aus Gründen, die die Darlehnskasse nicht zu vertreten hat, mehr als zwei Monate, ist die Darlehnskasse berechtigt, bis zur vollen Auszahlung 0,25 v.H. pro angefangenen Monat auf den nicht zur Auszahlung gekommenen Darlehens(teil)betrag in Rechnung zu stellen.
- Bei Verzug des Darlehensnehmers mit einzelnen vertraglich geschuldeten Zahlungen gilt vom Tag der Fälligkeit an als vereinbart, dass die Darlehnskasse den Zinssatz in Rechnung stellt, welcher ihr selbst von Kreditinstituten für die Inanspruchnahme von Krediten in Rechnung gestellt wird. Der Darlehensnehmer haftet im Übrigen ab Fälligkeit der Gesamtforderung für den der Darlehnskasse aus dem Zahlungsverzug entstehenden Zins und sonstigen Schaden. Er haftet ebenso für die im Rahmen der Kreditabwicklung und der Sicherheitenverwertung entstehenden Kosten.
Insbesondere ist die Darlehnskasse berechtigt, die durch Aushang bekanntgemachten Gebühren für Mahn- und Kündigungsschreiben in Rechnung zu stellen.
- Alle im Zusammenhang mit der Darlehensbearbeitung entstehenden Auslagen und Kosten gehen, unabhängig von der Ablehnung des Antrages, zu Lasten des Darlehensnehmers.
- Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen Wohnortwechsel umgehend der Darlehnskasse gegenüber bekanntzugeben. Ebenso sind Adressenänderungen der Bürgen umgehend mitzuteilen. Sollte dies unterbleiben, so ist die Darlehnskasse berechtigt, die durch Aushang bekannt gemachten Gebühren für entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.
- Die Darlehnskasse ist berechtigt, das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn
a) der Darlehensnehmer bei der Antragstellung der Darlehnskasse gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat,
b) der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zu den in Ziffer 1 festgelegten Zwecken verwendet,
c) der Darlehensnehmer mit der Zahlung einer fälligen Leistung länger als 14 Tage im Rückstand bleibt oder wiederholt in Rückstand gerät,
d) der Darlehensnehmer eine vertragsgemäße Kontoeinzugsermächtigung nicht erteilt oder widerruft oder die Darlehnskasse mit eingezogenen Beträgen mehr als zweimal rückbelastet wird,
e) bei dem Darlehensnehmer oder einem Bürgen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt (z.B. Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens),
f) der Darlehensnehmer oder ein Bürge stirbt, es sei denn, dass die Erben in die Verpflichtung des Verstorbenen ohne Einschränkung eintreten, und die Darlehnskasse mit den Erben neue Vereinbarungen trifft.
- Der Darlehensnehmer ist der Darlehnskasse gegenüber verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Darlehnskasse ist berechtigt, sich bei Behörden, Grundbuchämtern, sonstigen öffentlichen Stellen und Versicherungsgesellschaften Auskünfte einzuholen, Unterlagen zu beschaffen und dort Einsicht in Akten und Register zu nehmen; dazu zählen insbesondere beglaubigte Abschriften aus öffentlichen Registern, behördlichen Bescheinigungen sowie Unterlagen über den Versicherungsschutz.
- Der Darlehensnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Darlehnskasse seine persönlichen Daten bis zur vollständigen Darlehenstilgung unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf elektronischen Datenträgern speichert.
- Jede Änderung oder Ergänzung dieses Darlehensvertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit gesetzlich zulässig ist Berlin Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Stand der Allgemeinen Darlehensbedingungen: 01.01.2010