Satzung

in der Fassung vom 2.September 2009

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Studentische Darlehnskasse e.V.". Er wurde am 21. Juli 1950 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen.

 
§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. Die Verwirklichung dieses Zweckes erfolgt durch die Gewährung von Darlehen an bedürftige, wissenschaftlich befähigte Studierende aller angeschlossenen staatlichen sowie staatlich anerkannten deutschen Hochschulen unter Ausschluß aller politischen, konfessionellen und weltanschaulichen Gesichtspunkte. Für Studierende, die ein unzureichend oder gar nicht vergütetes Vollzeitpraktikum absolvieren müssen, kann sich die Förderung teilweise oder ganz in diesen Praktikumszeitraum hinein erstrecken. Die Förderungsdauer darf 24 Monate nicht übersteigen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
§ 3 Mitgliedschaft

(I) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(II) Ordentliche Mitglieder können sein:
a) die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin,
b) Hochschulen unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz I Buchstabe b) Satz 1,
c) sonstige juristische und natürliche Personen.
(III) Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben
a) durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin durch schriftliche Anzeige an den Vorstand;
b) durch Hochschulen oder durch sonstige Personen durch Zustimmung des Vorstandes auf schriftlichen Antrag.
(IV) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können nur hervorragende Förderer ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Pflichten.
(V) Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens.
(VI) Hochschulen im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Hochschulen zugelassen und staatlich anerkannt sind sowie auch selbständige Körperschaften solcher Hochschulen.

 
§ 4 Beiträge

(I) Ordentliche Mitglieder haben folgende Mitgliedsbeiträge zu entrichten:
a) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin zahlen keine Beiträge.
b) Die Hochschulen zahlen jeweils einen einmaligen Beitrag in Höhe von € 5,- für jeden in der Hochschule eingeschriebenen Studierenden zum Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft gemäß § 3. Daneben zahlen sie während der Dauer der Mitgliedschaft pro Semester und eingetragenen Studierenden € 0,50 Mitgliedsbeitrag.
c) Sonstige Personen zahlen pro Jahr mindestens € 50,- oder einmalig für die Dauer der Mitgliedschaft mindestens € 750,-.
(II) Einmalige Beiträge sind bei Aufnahme zu zahlen. Semesterbezogene Beiträge sind zu Beginn eines jeden Semesters zu zahlen. Jährlich zu zahlende Beiträge sind zu Beginn eines jeden Mitgliedsjahres zu zahlen.

 
§ 5 Stimmenverteilung

Jedes Mitglied führt in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Soweit es sich nicht um Einzelpersonen handelt, führt die Stimme ein benannter Vertreter.

 
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung
a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich ist und spätestens 3 Monate vor Schluß des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen hat,
b) durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, wenn auf eine Mahnung die Einzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages innerhalb 6 Wochen nicht erfolgt der wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

 
§ 7 Mittel, Verwendung, Verwaltung

(I) Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Beiträgen der Mitglieder,
2. Zuschüssen öffentlicher Stellen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. aufgenommenen Krediten.
(II) Der aus Nr. 1 und 2 gebildete Teil des Vereinsvermögens wird zur Ausgabe von Darlehen so verwendet, daß dieser Teil möglichst dauernd erhalten bleibt.
(III) Für die gegebenen Darlehen wird ein Zins erhoben, dessen Höchstgrenzen vom Verwaltungsrat festgesetzt werden.
(IV) Aus den Zinsen der Darlehensnehmer und aus den Zinserträgen der Vereinsmittel werden zunächst die Kosten für die Geschäftsführung gedeckt; ein etwaiger Rest wird einer Sicherheitsrücklage zugeführt, bis diese die Höhe von 10 v.H. der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Darlehensforderungen erreicht hat.
(V) Etwaige aus der Tätigkeit der Darlehnskasse anfallende Gewinne müssen ausschließlich im Sinne des § 2 Satz 1 verwendet werden.
(VI) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Verwaltungsrat und
c) die Mitgliederversammlung.

 
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister. Er wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 
§ 10

(I) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vorbehaltlich der Beschränkungen gem. Abs. IV sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(II) Der Vorsitzende und der Schatzmeister müssen mindestens 30 Jahre alt und dürfen nicht Studierende sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(III) Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Schatzmeister sollen Studierende oder Doktoranden sein. Sie müssen eine zur Führung der Geschäfte der studentischen Darlehnskasse ausreichende Qualifikation besitzen. Diese gilt als gegeben, wenn einschlägige praktische Berufserfahrungen vorliegen. Eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung gilt als ausreichend.
(IV) Schriftliche oder mündliche Willenserklärungen, die eine vermögensrechtliche Verpflichtung für den Verein oder eine Verfügung über das Vereinsvermögen enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden oder des Schatzmeisters. Dies gilt nicht hinsichtlich der Eingehung und Erfüllung der laufenden Geschäfte im Einzelfall jeweils bis zur Höhe der vom Verwaltungsrat genehmigten Obergrenze.
(V) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; diese ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

 
§ 11

Der stellvertretende Vorsitzende und der stellvertretende Schatzmeister leiten die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes und bereiten die Anträge für die Versammlungen und Sitzungen vor.

 
§ 12

Für die Bewilligung von Darlehen ist die Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder des Schatzmeisters erforderlich.

 
§ 13 Verwaltungsrat

(I) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) einem Vertreter des Landes Berlin,
b) je einem Vertreter der Mitglieds-Hochschulen, die von diesen benannt werden,
c) je einem studentischen Vertreter für jede angefangenen 10.000 immatrikulierten Studierenden jeder der Mitglieds-Hochschulen. Die Vertreter werden von den Studentenvertretungen, hilfsweise von den studentischen Mitgliedern des Konzils oder vergleichbarer Selbstverwaltungsorgane, benannt,
d) 9 Vertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(II) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbenennung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.
(III) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet einer der Gewählten vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(IV) Der Verwaltungsratsvorsitzende soll Führungserfahrungen im Finanzwesen, möglichst im Kreditgewerbe, besitzen.

 
§ 14

(I) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er über die Grundsätze für die Vergabe der Darlehen und deren Höchstbetrag zu entscheiden.
(II) Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens einmal jährlich, in der Regel anläßlich der Mitgliederversammlung, ferner nach Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die dieser jederzeit unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens 14 Tagen Frist ergehen lassen kann, gegebenenfalls auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand soll zur Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen eingeladen werden.
(III) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder muß innerhalb 6 Wochen eine Sitzung stattfinden.
(IV) In dringenden Fällen ist schriftliche oder telefonische Abstimmung zulässig.

 
§ 15

(I) Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates ist die Mitwirkung von mindestens einem Drittel der benannten oder gewählten Mitglieder erforderlich. Nicht in der Tagesordnung aufgeführte Beratungsgegenstände dürfen nicht behandelt werden, wenn der Vorsitzende oder 3 Mitglieder widersprechen.
(II) Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet; bei Beschlüssen über die in § 14 Abs. I Satz 2 bezeichneten Gegenstände ist jedoch eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(III) Die Mitglieder können sich in den Verwaltungsratssitzungen durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Niemand darf mehr als zwei Stimmen führen.
(IV) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnende Niederschriften aufzunehmen.

 
§ 16 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von einem seiner Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(II) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates jederzeit mit mindestens 14tägiger Frist einberufen werden; sie muß vom Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn ein Fünftel der am Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

 
§ 17

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie des Verwaltungsrates. Sie hat die in § 13 Absatz I d) genannten Mitglieder des Verwaltungsrates sowie zwei Rechnungsprüfer zu zählen und über Anträge des Verwaltungsrates auf Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Stimmen zu beschließen.

 
§ 18

Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Niemand darf mehr als zwei Stimmen führen.

 
§ 19

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

 
§ 20

Über die Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschriften aufzunehmen.

 
§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 22 Schlußbestimmungen

(I) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Verwaltungsrates von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(II) Der Antrag bzw. Beschluß auf Auflösung bedarf in beiden Organen einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(III) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Studentenhilfe.